Beiträge Forum Europa 2003
(das war eine Seite der Homepage des Auswärtigen Amtes, die während der Diskussionen um eine EU-Verfassung 2003 im Netz war.)
1.
Thema: Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, Nr. 63, 24.05.03
Wir
müssen einen europäischen Bundesstaat schaffen. Nur so kann Europa im
Vergleich zu den USA, Russland, China etc. eine gewisse Bedeutung behalten. Mit
15 oder 25 Regierungen souveräner Staaten kann man nicht wirksam gemeinsam
auftreten. Ständig würde die eine oder andere Regierung einen Beschluss nicht
mittragen.
Im Federalist Papers (Kommentar zur amerikanischen Verfassung) Nr. 15 schrieb
Hamilton dereinst: "Wir müssen die Autorität der Union ausweiten auf die
Personen der Bürger - die einzigen angemessenen Objekte des Regierens."
Genauso ist es. So lange europäische Instanzen lediglich 15 (oder mehr) souveräne
Staaten ansprechen können, wird es auch keine wirksame europäische Politik
geben.
Ein Bundesstaat ist wirklich nichts Neues. So etwas gibt es und es ist durchaus
machbar.
Auch: Eine zweite demokratische Supermacht wäre eine gute Sache.
2.
Thema: Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, 25.05.03
(Re zu Jörn Phillips, der im Re auf meinen Beitrag schrieb, eine Herauslösung der Außenpolitik bei sonst weiterbestehenden souveränen Staaten sei möglich)
Wie
sähe diese Herauslösung aus? Stellen wir uns die Arbeit eines EU-Außenministers
bei einem Konflikt wie den Irak-Krieg vor. Er sagt, die EU beteiligt sich an dem
Konflikt, die deutsche und die französische Regierung lehnen das aber ab. Oder
er sagt, die EU beteiligt sich nicht, die britische und polnische Regierung
wollen dies aber wohl. Wer entscheidet, ob britische, deutsche, polnische
Truppen irgendwo hingeschickt werden, eingreifen? Dies gilt auch für alle mögliche
anderen Bereiche, Wirtschaftsbeziehungen, Diplomatie, Entwicklungshilfe etc.
Welchen Sinn macht es, einen EU-Außenminister eine Außenpolitik formulieren zu
lassen, wenn nicht eine EU-Instanz auf die Institutionen und Ressourcen
zugreifen kann, die von dieser Politik betroffen sind?
Weiter würde die Politik eines EU-Außenministers Gegenstände betreffen, die
heute noch über die Haushalte (z.B. Verteidigungsetats) der Mitgliedstaaten
finanziert werden. Wie sähe hier die Herauslösung aus? Der EU-Außenminister
muss mit 15 - 25 Regierungen und Parlamenten über die Bereitschaft verhandeln,
die Konsequenzen seiner Politik zu finanzieren. Sicher würde sich da immer die
eine oder andere Seite weigern.
Ich denke, Außen- und Sicherheitspolitik sind dermaßen grundsätzlich für
einen Staat, dass eine "Herauslösung" im Sinne im Prinzip bleibt die
Souveränität der Staaten erhalten, aber dieser Bereich wird an eine andere
Instanz abgegeben, nicht funktioniert. Man sollte das klare Verhältnisse
schaffen, wie gesagt mit einem Bundesstaat.
MfG
Junghardt
3.
Thema: Verstärkte Zusammenarbeit, Nr. 1, 29.05.03
(Fand sich zuletzt unter: Was halten Sie von diesem Verfassungsentwurf)
Das Grundproblem der heutigen EU ist, dass man mit 15 oder 25 Regierungen souveräner Staaten nicht wirksam gemeinsam auftreten kann. Ständig wird die eine oder andere Regierung einen Beschluss nicht mittragen. Notwendig ist deshalb ein europäischer Bundesstaat mit einer Regierung und handlungsfähigen Organen.
Die verstärkte Zusammenarbeit soll offenbar die Handlungsfähigkeit der EU erhalten und sie entlasten von der Schwierigkeit, souveräne Regierungen zum gemeinsamen Handeln zu bewegen. Dabei sollen Gruppen von Staaten (mindestens 8 bzw. ein Drittel von demnächst 25) Rechtsakte beschließen können, die nur für sie, nicht aber für die übrigen gelten. Vier Probleme sind dabei zu sehen:
1. Es entsteht ein uneinheitlicher Rechtsraum. Dieser erschwert die weitere Zusammenarbeit in der EU.
2. Es wird ein Anreiz für Trittbrettfahrer geschaffen. Notwendige ordnungs- oder sicherheitspolitische Maßnahmen werden von einem Teil der Staaten getragen, während andere ohne Beitrag profitieren.
3. Im Außenverhältnis bleibt die Handlungsfähigkeit der EU unzureichend. Verstärkt zusammenarbeitende Staaten können gegenüber der UN oder Nicht-EU-Staaten kaum glaubhaft im Namen der EU auftreten.
4. Die Wirksamkeit dieser Rechtsakte bleibt beschränkt. Wünschenswert wäre aber, dass hinter Maßnahmen der EU die Ressourcen der gesamten EU stehen.
Deshalb ist die Verstärkte Zusammenarbeit ein unzureichendes Instrument, um die Handlungsfähigkeit der EU zu sichern.
Der europäische Konvent sollte ebenso wie der amerikanische Verfassungskonvent von 1787 sein Mandat konsequent überschreiten und statt kompliziertester Ersatzregelungen eine Verfassung für einen Bundesstaat entwerfen.
4.
„Georg Kelternich“
Thema: Verstärkte Zusammenarbeit, Re zu meinen Beitrag, 29.05.03
Ihre
Forderung, der Konvent solle sein Mandat überschreiten, geht an den politischen
Realitäten vorbei. Nach seiner personellen Zusammensetzung sind derartige
Vorhaben von diesem Konvent nicht zu erwarten und ein solcher Versuch würde
weder von den Politikern noch von den Bevölkerungen in der EU toleriert werden.
Sie sehen außerdem die Möglichkeiten der verstärkten Zusammenarbeit zu
schwarz. Ich glaube, es wird durchaus möglich sein, auf dieser Grundlage
wichtige und notwendige Dinge innerhalb der EU zu betreiben.
Außerdem wird es durch diese Regelung weniger attraktiv für einzelne
Regierungen, Entscheidungen innerhalb der EU zu blockieren, da sie stets damit
rechnen müssen, dass eine Gruppe verstärkt zusammenarbeitender Staaten diese
Entscheidung dennoch durchführt. Für die blockierende Regierung ergibt sich
sodann folgende Situation: Sie kann die Entscheidung nicht verhindern und
verliert darüber hinaus noch den Einfluss auf ihre Ausgestaltung und Durchführung.
Die Möglichkeit, verstärkt zusammenarbeitende Gruppen zu bilden, dürfte damit
ein geeignetes Mittel sein, die Regierungen zu einer konstruktiven Mitarbeit
innerhalb der EU zu ermutigen.
Statt auf derzeit aussichtslosen Maximalforderungen zu bestehen, sollte man
dieser ausgeklügelten Regelung eine Chance geben.
5.
Thema: Verstärkte Zusammenarbeit, Re zu „Georg Kelternich“, 30.05.2003
Was
die Auswirkungen auf das Kalkül von Regierungen der Mitgliedstaaten angeht, wäre
ich mir nicht so sicher. Ebenso kann eine Einstellung entstehen,
umgangsprachlich, es wird sich schon ein Dummer finden, also einige verstärkt
zusammenarbeitende Staaten, die eine wünschenswerte Maßnahme tragen. Das wird
wesentlich von der Art der betreffenden Rechtsakte abhängen. Da mir hierzu
keine Beispiele vorliegen, kann ich nicht mehr da zu sagen.
Ich sehe weiter nicht ein, dass man Meinungen in diesem Forum nach angeblichen
"politischen Realitäten" ausrichten soll. Politische Systeme sind
keine geologischen Formationen wie die Alpen oder die Nordsee, die sich schwer
von Hand verändern ließen. Sie beruhen stattdessen auf Übereinkunft und Handeln
der Menschen und sind damit prinzipiell änderbar. Deshalb äußere ich hier
das, was mir für die Zukunft Europas zweckmäßig erscheint, und beschränke
meine Ansichten nicht auf das, was angeblich "machbar" ist.
Bundesstaaten gibt es, es ist durchaus möglich einen neuen zu errichten.
6.
Thema: Was halten Sie von diesem Verfassungsentwurf, Nr. 4, 07.06.03
Was
wäre eigentlich, wenn diese Verfassung gälte und wir bekämen einen Konflikt
wie kürzlich diesen Irak-Krieg?
Zunächst weiß ich nicht, ob das unter Artikel I-39 Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik oder unter Artikel I-40 Gemeinsame Verteidigungspolitik
fiele. Zunächst scheint Art. I-40 zutreffend, da hier „Missionen außerhalb
der Union“ angesprochen sind. Aber erfüllte dieser Fall die Bedingungen
„zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen
Sicherheit gemäß den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen“? Also
vielleicht doch die allgemeineren Normen des Art. I-39?
In Art. I-39 (7) lautet die entscheidende Passage: „Im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik fassen der Europäische Rat und der Ministerrat
außer in den in Teil III der Verfassung vorgesehenen Fällen Beschlüsse
einstimmig.“ (In diesem Verweis zeigt sich übrigens wieder die
Kompliziertheit des Entwurfs. In Teil III gibt es noch mehrere Rückverweise und
jede Menge Wiederholungen. Ich vermute die Ausnahmen in Art. III-196 (2) (ex
Art. 9). Die sind übrigens hier nicht zutreffend, weil es dann weiter heißt
„Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Beschlüsse mit militärischen oder
verteidigungspolitischen Bezügen.“)
In Art. I-40 (2) lautet die entscheidende Passage „Diese [gemeinsame
Verteidigungspolitik] führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische
Rat einstimmig darüber beschlossen hat.“
Ich wüsste nicht, warum die Staats- und Regierungschefs im Europäischen Rat in
Zukunft einiger sein sollten als sie es während des Irak-Kriegs dieses Jahr
waren. Einstimmigkeit ist doch sehr unwahrscheinlich.
Ich frage: Warum sollte die Hürde der Einstimmigkeit mit dieser Verfassung
weniger problematisch sein als ohne?
Ich würde mich freuen, wenn jemand das näher erläutern könnte.
7.
Thema: Was halten Sie von diesem Verfassungsentwurf, 09.06.03
(Re zu Stefan Fricke, der im Re zu meinem Beitrag meinte, es wäre in einem Irak-Konflikt nichts passiert, weder eine qualifizierte Mehrheit dafür noch dagegen wäre zu Stande gekommen)
Vielen
Dank für Ihre Reaktion, aber
1)
woraus ersehen Sie denn, dass für Kriegseinsätze Beschlüsse mit
qualifizierter Mehrheit gefasst werden? Artikel I-39 (7) und I-40 (2) , die mir
in diesem Fall einschlägig erscheinen, verlangen doch Einstimmigkeit. Was hätte
ich denn da übersehen?
2)
Ist es nicht problematisch, dass, wie Sie schreiben, auch schon bei
qualifizierter Mehrheit nichts passiert wäre? Weder Beteiligung noch Ablehnung.
Das bedeutet doch, die EU kann bei wichtigen Dingen nicht handeln.
8.
„Michael Rotteck“
Thema: Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, 12.06.2003
Das
wäre doch eine schöne Verfassung, viel mehr braucht es eigentlich nicht:
I
Die Würde eines Menschen ist unantastbar.
II
(1) Die Europäische Union (EU) ist ein demokratischer Bundes- und Rechtsstaat.
(2) Die Bürger der Staaten, in denen diese Verfassung angenommen wird, werden Bürger
der EU.
(3) Das Recht der EU hat Vorrang vor dem Recht der Mitgliedsstaaten.
III
(1) Das Europäische Parlament ist der Gesetzgeber der EU.
(2) Es wird von den Bürgern der EU für eine Amtszeit von vier Jahren im Rahmen
allgemeiner, freier und geheimer Wahlen direkt gewählt.
(3) Es umfasst 500 Abgeordnete, die nach der Mehrheitswahl gewählt werden.
(4) Jeder Staat stellt mindestens einen Abgeordneten. Staaten mit weniger als
einem 500stel der Einwohnerzahl der EU stellen einen Abgeordneten. Die übrigen
Abgeordneten verteilen sich auf die übrigen Staaten direkt proportional zu
deren Bevölkerungsverhältnis.
(5) Das Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Sprecher und dessen
Stellvertreter für vier Jahre.
(6) Es hat die alleinige Gesetzgebung in den Bereichen:
- Beziehungen zu fremden Staaten
- Verteidigung
- Grenzschutz
- Ein- und Auswanderung
- Währung
- Zoll
(7) Es hat keine Gesetzgebung in den Bereichen:
- Bildung
- Kultur
(8) In allen anderen Bereichen liegt die Gesetzgebung in den Mitgliedsstaaten,
soweit sie nicht von Parlament der EU wahrgenommen wird.
IV
(1) Die Mitglieder des Rates der EU werden von den Bürgern der EU in den Mitgliedsstaaten
gewählt. Dabei stellt jeder Mitgliedsstaat drei Mitglieder.
(2) Er kann Gesetze des Parlaments mit einer Mehrheit von mindestens drei Fünfteln
seiner Mitglieder ablehnen. Das Parlament kann diese wiederum mit einer Mehrheit
von drei Fünfteln seiner Mitglieder dennoch beschließen.
(3) Er kann Gesetze mit mindestens einem Zehntel seiner Mitglieder vorschlagen.
Mit diesen Vorschlägen muss sich das Parlament befassen.
V
(1) Der Präsident der EU vertritt diese völkerrechtlich. Er schließt Verträge
mit fremden Staaten im Namen der EU.
(2) Diese Verträge bedürfen der Zustimmung des Parlaments. Anordnungen des Präsidenten
bedürfen der Zustimmung des Premierministers.
(3) Der Präsident wird für eine Amtszeit von 6 Jahren vom Parlament gewählt.
VI
(1) Der Premierminister der EU hat die ausführende Gewalt inne.
(2) Er benennt und entlässt die Minister.
(3) Er hat den Befehl über die Streitkräfte.
(4) Das Parlament wählt zu Beginn jeder Amtszeit und nach einem Rücktritt des
amtierenden Premierministers mit einfacher Mehrheit einen neuen Premierminister.
Sollte nach zwei Wahlgängen kein Kandidat diese erhalten haben, so ist im
dritten Wahlgang der gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Danach kann das
Parlament den Premierminister nur abwählen, indem es zugleich einen neuen wählt.
VII
(1) Der Gerichtshof der EU gewährleistet die Achtung der Verfassung und des
Unionsrechts.
(2) Er besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat.
VIII
Die Annahme der Verfassung bedarf eines Volksentscheids in einem beitretenden
Staat. Die Verfassung muss in mindestens sechs Staaten der vorherigen EU
angenommen werden, um in Kraft zu treten. Die Aufnahme von Staaten, die nicht
der vorherigen EU angehört haben, bedarf der Zustimmung des Parlaments der EU.
PS (Nachtrag zum Forum Europa)
In dem Entfassungsentwurf von "Michael Rotteck" ist der eigentliche Clou, dass laut Abschnitt VIII die Verfassung nur von 6 Teilstaaten angenommen werden muss, damit der Bundesstaat zu Stande kommt. Dadurch wäre
- es nahezu sicher, dass der Bundesstaat entsteht, denn in 6 von 25 Staaten wird sie wohl durchkommen,
- es einigermaßen unattraktiv, die Verfassung nicht anzunehmen, da sich die betreffende Bevölkerung selbst ausschlösse,
- der aussichtslose Konsens von 25 Regierungen umgangen, (derzeit, Dez. 03, versuchen z.B. Polen und Spanien ein paar Stimmen mehr für sich durchzudrücken, mit der Drohung den aktuellen Entwurf scheitern zu lassen).